Wir machen Betriebsurlaub

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Sehr geehrte Besucher*innen und Mandanten, vom 23.12.2024 bis zum 06.01.2025 ist unsere Kanzlei geschlossen. Wir Bedanken uns für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Liebsten und einen guten Rutsch ins Jahr 2025.

Aktuelle Informationen



Vorsteuerabzug aus Leistungen für private Interessen nicht möglich

Eine GmbH hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus Leistungen, die in erster Linie den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Angehörigen dienen.

Wenig überraschend hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Kapitalgesellschaft mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bzw. der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation ihres Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag. Ein Vorsteuerabzug wäre nur dann denkbar, wenn die bezogene Eingangsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich und unerlässlich ist, um die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen, der Vorteil des Geschäftsführers oder seiner Frau allenfalls nebensächlich ist und die Kosten der Eingangsleistung kalkulatorisch im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind. Das war hier nicht der Fall.


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