Unsere Leistungen
Klassische Steuerberatung
- Finanzbuchhaltung
- Lohnbuchhaltung
- Steuererklärungen und Jahresabschlüsse
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Steuerbilanzen, Handelsbilanzen
- Prüfung der Steuerbescheide
- Hilfestellung bei Einspruchsverfahren
- Hilfestellung bei Betriebsprüfungen
Kooperationsleistungen
- Rechtliche Beratung auf allen Fachgebieten durch verbundene Rechtsanwälte
Landwirtschaftliche Buchstelle
Bei dem Begriff „Landwirtschaftliche Buchstelle“ handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Bezeichnung, die an Personen verliehen wird, die für die Steuerberatung der Land- und Forstwirtschaft eine besondere Sachkunde nachgewiesen haben. Der Sachkundenachweis erfordert Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, im Agrarrecht, des Agrarkreditwesens und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft.
Über unsere Standardleistungen hinaus bieten wir als „Landwirtschaftliche Buchstelle“ eine umfassende Beratung für Land- und Forstwirte an. Hier beraten wir u. a. auch bei Fragestellungen zu folgenden Themen:
- Höferecht (Hofnachfolge, Betriebsübergabe)
- Fördermaßnahmen (AFP, KFW etc.) einschließlich BMELV-Jahresabschlüsse
- EU-Agrarreform (GAP-Reform)
Besondere Dienstleistungen
- Unternehmensnachfolge und Erbschaftsteuer
- Finanzplanung- und Ratinganalysen
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Existenzgründungsberatung
Steuererklärung
Wer Grund zur Annahme hat, zu viel Lohnsteuer gezahlt zu haben oder bislang noch keine Steuern auf seine Einkünfte abgeführt hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die freiwillige Abgabe ist die Antragsveranlagung, die verpflichtende Abgabe ist die Pflichtveranlagung. Allein die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer erlaubt noch nicht den Rückschluss, dass die Lohnsteuer korrekt berechnet wurde. Nur die Einkommensteuererklärung bringt Klarheit. Der Fiskus erwartet zudem eine Steuererklärung, wenn der Steuerbürger oder sein Ehegatte weitere Einkünfte bezieht, die über 410 € Euro hinausgehen. Dazu gehören alle Einkünfte als Gewerbetreibender, Land- und Forstwirt, Selbstständiger, Freiberufler, ferner Einkünfte aus Vermietung, Kapital, Renten oder Spekulationsgeschäften. Positive Einkünfte können dabei mit Verlusten, beispielsweise wegen des Unterhalts für ein Mietobjekt, verrechnet werden.
Wer die Einkommensteuererklärung allein abgibt, wählt die Einzelveranlagung, Ehegatten wählen meist die Zusammenveranlagung und profitieren von dem steuervergünstigten Splittingtarif. Abgabetermin bei der Pflichtveranlagung ist der 31. Mai des Folgejahres. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember. Wird sie verspätet abgegeben, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Die Frist für die Antragsveranlagung beträgt hingegen vier Jahre.
Erfahrungsgemäß lohnt es sich immer, sich steuerlich zu erklären. Das Gesetz bietet eine Fülle von Möglichkeiten, Kosten geltend zu machen und damit Steuern zu sparen. In Betracht kommen Werbungskosten (Fahrtkosten, Kosten der Berufsausbildung und Fortbildung im Beruf), Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen (Unterhaltszuschüsse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt). Alle diese Kosten mindern die Steuerlast. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerbürger die dafür vorgesehenen steuerlichen Formulare nutzt und sich gegenüber dem Fiskus erklärt.
Die Steuerberaterkanzlei Benner & Lohe Partnerschaft mbB in Löningen steht mit hoher Fachkompetenz und langjähriger Erfahrung Mandanten aus Löningen und Umgebung in allen steuerlichen Angelegenheiten zur Seite. Die Annahme, die Einkommensteuererklärung auf dem Bierdeckel zu erstellen, ist und wird eine Utopie bleiben.
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